Grohe Water Technology AG & Co. KG

Verfahrensdetails

Betroffene Gesellschaft:
Grohe Water Technology AG & Co. KG

Antragsgegnerin:
Grohe AG

Strukturmaßnahme:
Verschmelzung

Tag der Hauptversammlung:
01.03.2005

Zuständiges Gericht:
LG Dortmund

Aktenzeichen:
I-26 W 8/15 (18 O 63/06 LG Dortmund, I-26W 9/14 AkteE)

Beginn des Verfahrens:
01.06.2006

Beendigung des Verfahrens:
14.12.2017


Ursprünglich festgelegter Abfindungsbetrag:
33,11 Euro je Aktie (nur bei Widerspruch zur Niederschrift)

Gerichtlich festgelegter Abfindungsbetrag:
37,40 Euro je Aktie (nur bei Widerspruch zur Niederschrift)

Ursprünglich festgelegte Ausgleichszahlung:
KEINE Zuzahlung nach §15 UmwG

Gerichtlich festgelegte Ausgleichszahlung:
3,57 Euro je KG-Anteil von 1 €

In erster Instanz wurde:

Die Barabfindung auf 52,08 Euro je Aktie der neuen Grohe AG festgelegt (nur bei Widerspruch zur Niederschrift) oder eine bare Zuzahlung nach §15 UmwG in Höhe von 24,18 Euro je KG-Anteil.

Die Zweite Instanz hat deutlich ungünstigere Werte festgesetzt.

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